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Satzung des RC07 Fulda e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der im Jahre 1907 gegründete Verein führt den Namen ,,Radsport-Club 07 Fulda e.V.“

  2. Der Verein hat seinen Sitz in 36039 Fulda und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fulda eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Verbandszugehörigkeit

Alle Mitglieder sind gleichzeitig Mitglied im „Hessischer Radfahrerverband e.V.“ (HRV) und im „Bund Deutscher Radfahrer e.V.“ (BDR). Der Verein gehört dem HRV, dem BDR und dem „Landessportbund Hessen e.V.“ (LSBH) an.

§ 3 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung, und zwar durch Pflege des Radsports nach den Grundsätzen des Amateursports und Pflege der Gemeinschaft durch sportliche wie gesellschaftliche Aktivitäten.

  2. Ein besonderes Anliegen des Vereins ist es, die Jugend sportlich und persönlich sowie unter gesundheitlichen Aspekten zu fördern, dem Radsport nahe zu bringen und sie dafür zu interessieren. Unerlaubte Mittel zur individuellen Leistungssteigerung lehnt der Verein entschieden ab.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Inhaber von Vereinsämtern handeln ehrenamtlich.

  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Dies gilt nicht für Ehrenamtspauschalen i. S. steuerrechtlicher Vorschriften und den Ersatz von Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Alle Beschlüsse, auch über Satzungsänderungen, dürfen dem Prinzip der Gemeinnützigkeit nicht widersprechen. Beschlüsse über die Änderung de Satzung sind vor deren Anmeldung dem zuständigen Registergericht und Finanzamt zur Prüfung vorzulegen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 
  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Der Verein selbst ist frei von politischen, rassischen und religiösen Tendenzen.

  2. Der Antrag zur Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe der Personalien schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung durch Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer Ablehnung mitzuteilen. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist angenommen, wenn der Vorstand dies beschließt.

  3. Die Mitglieder des Vereins werden wie folgt geführt:

    • bis 14 Jahre als Schüler,

    • von 14 bis 18 Jahren als Jugendliche,

    • über 18 Jahre als ordentliche Mitglieder (einschließlich Ehrenmitglieder).

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Mitglieder, die sich um die Sache des Sports oder um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder, sie sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten und wird in der Regel per Bankeinzug im Lastschriftverfahren erhoben. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben, sofern die Mitgliederversammlung diese nicht ausdrücklich beschließt. Der Jahresbeitrag wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand kann Beiträge auf schriftlichen Antrag stunden, ermäßigen oder erlassen.

§ 7 Verlust der Mitgliedschaft 
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss gemäß § 14. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Erfolgt keine schriftliche Abmeldung, bleibt die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten weiter bestehen. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich.

  2. Mit dem Ausscheiden erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte, dagegen haftet das ausgeschiedene Mitglied weiterhin für alle rückständigen Verpflichtungen.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,

  • der Vorstand,

  • der Gesamtvorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres stattfinden.

  3. Die Frist für die Einladung zur Jahreshauptversammlung beträgt 3 Wochen. Die Einladung soll schriftlich erfolgen. Die Form gilt auch als gewahrt, wenn die Einladung in elektronischer Form und/oder Textform erfolgt. Einer elektronischen Signatur gemäß § 126 a BGB bedarf es nicht.

  4. Das Mitglied hat dem Verein jede Änderung seiner Anschrift mitzuteilen. Kann die Einladung aufgrund eines Umstandes, den das Mitglied zu vertreten hat, nicht zugestellt werden, trägt die Folgen daraus das Mitglied.

  5. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung setzt der Vorstand fest.

  6. Folgende Punkte sollten in der Tagesordnung der Jahreshauptversammlung enthalten sein:

    • Verschiedenes.

    • Gedenken und Ehrungen,

    • Behandlung evtl. vorliegender Anträge mit Beschlussfassung,

    • Wahl der Kassenprüfer,

    • Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes,

    • Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,

    • Bericht der Kassenprüfer,

    • Bericht des Vorstandes,

    • Feststellung der Stimmberechtigung,

    • Feststellung der form- und fristgerechten Einberufung,

    • Begrüßung,

  7. Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung:

    • Alle Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden,

    • Wahl des Gesamtvorstandes,

    • Wahl der Kassenprüfer,

    • Satzungsänderungen,

    • Genehmigung der Jahresabrechnung,

    • Entlastung des Vorstandes,

    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Sonderbeiträge, z.B. Aufnahmegebühr

    • Aufnahme von Krediten,

    • Erwerb und Veräußerung von Sachen und Rechten mit einem Wert von mehr als € 10.000,00 im Einzelfall,

    • Ernennung von Ehrenmitgliedern,

    • Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens,

    • Anträge,

    • Auflösung des Vereins.

  8. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vor deren Stattfinden schriftlich dem Vorstand vorliegen.

  9. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann aber Gäste zulassen.

  10. Über die Beschlüsse und Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Stimmrecht
  1. Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende volljährige Mitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

  2. Änderungen der Satzung sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen.

  3. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen werden bei der Auszählung der abgegebenen Stimmen nicht mitgezählt.

  4. Die Leitung der Versammlung obliegt dem Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter. Der Versammlungsleiter entscheidet bei Stimmengleichheit.

  5. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn dies die Mitgliederversammlung auf Antrag beschließt. Der Antragsform und -frist gemäß § 9 Ziff. 8 bedarf es hierzu nicht.

  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

  7. Schüler und jugendliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Jedoch haben jugendliche Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, bei der Wahl des Rennfahrwartes und des Jugendwartes ein Stimmrecht.

  8. Bei Abstimmungen, welche die Schüler und Jugendlichen direkt betreffen, haben diese das Recht, in der Mitgliederversammlung gehört zu werden.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
  1. Der Vorstand kann im Bedarfsfall eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellt, oder wenn der Zweck des Vereins es erfordert.

  2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung. Die Einberufungsfrist beträgt jedoch 2 Wochen, sofern nicht besondere Umstände eine kürzere Frist erfordern.

§ 12 Vorstand, Gesamtvorstand
  1. 1. Vorstand als Vertretungsorgan im Sinne des § 26 BGB sind:

    • Erster Vorsitzender,

    • Zweiter Vorsitzender (Stellvertreter),

    • Kassenwart (Schatzmeister),

    • Schriftführer.

    • Ihm obliegt auch die Geschäftsführung gemäß § 27 BGB.

  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Ersten Vorsitzenden oder vom Zweiten Vorsitzenden schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder Telefax einberufen werden. Im Allgemeinen ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten, sofern die Betroffenen nicht einvernehmlich eine kürzere Frist vereinbaren. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Vorstandsmitglieder, darunter der Erste Vorsitzende oder der Zweite Vorsitzende, anwesend sind. Die Vorstandssitzung leitet der Erste Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der Zweite Vorsitzende.

  4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

  5. Der Verein wird gerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter dem Ersten Vorsitzenden oder dem Zweiten Vorsitzenden, vertreten.

  6. Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht regelmäßig aus:

    • 1. den Mitgliedern des Vorstandes,

    • 2. den Leitern der Fachbereiche (Fachwarten).

    • Folgende Fachwarte gehören derzeit dem Gesamtvorstand an:

    • – der Pressewart,

    • – der Rennfahrwart,

    • – der Jugendwart,

    • – der Radtourenwart,

    • – der Radwanderwart.

  7. Die Mitgliederversammlung kann neue Fachbereiche gründen oder bestehende Fachbereiche auflösen und Fachwarte oder andere Mitglieder des Vereins, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören, in den Gesamtvorstand berufen oder deren Berufung aufheben, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf.

  8. Bei Bedarf, insbesondere in Angelegenheiten, welche die Fachbereiche betreffen,ist der Gesamtvorstand einzuberufen. Für Einberufung und Beschlussfassung des Gesamtvorstandes gelten die Bestimmungen für den Vorstand analog.

  9. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes dennoch innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson aus den Reihen der Vereinsmitglieder benennen, die dieses Amt bis zur Neuwahl ausübt. Gesetzliche Vorgaben sind zu beachten. Die Neuwahl ist dann in der nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen.

§ 13 Ausschüsse

Soweit es die zweckmäßige Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, können Ausschüsse gebildet werden, die in ihrer personellen Zusammensetzung von dem Gesamtvorstand zu bestimmen sind. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbstständig, unterstehen jedoch den Weisungen des Vorstandes.

§ 14 Sanktionen
  1. Der Vorstand ist berechtigt folgende Strafen über die Mitglieder wegen Verstoßes gegen Bestimmungen dieser Satzung zu verhängen:

    • Verweis,

    • Geldstrafe bis € 100,00,

    • Ausschluss aus dem Verein.

  2. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen:

    • Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen,

    • Nichtzahlung fälliger Beiträge trotz Mahnung und Nachfrist von 3 Monaten,

    • eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,

    • unsportlichen Verhaltens,

    • unehrenhafter Handlungen.

  3. Der Strafbescheid ist dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen. Gegen den Bescheid kann innerhalb einer Woche ab Zugang der Nachricht beim ersten Vorsitzenden Berufung eingelegt werden, über die der Gesamtvorstand entscheidet.

§ 15 Rechnungsprüfung

Die von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählenden Rechnungsprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Überprüfung des Rechnungswesens des Vereins. Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungs- und Kassenmaterial vorzulegen. Die Prüfung hat mindestens einmal jährlich für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erfolgen, wobei das Ergebnis den Mitgliedern in der ordentlichen Mitgliederversammlung mitzuteilen ist.

§ 16 Haftung, Versicherung

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste. Für die Versicherung der Mitglieder gelten die im Rahmen der Mitgliedschaft im HRV, BDR und LSBH abgeschlossenen Versicherungen.

§ 17 Datenschutz

Das Mitglied ist mit der Speicherung, Übermittlung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten für Vereinszwecke gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes einverstanden. Das Mitglied hat jederzeit die Möglichkeit vom Verein Auskunft über diese Daten zu erhalten.

§ 18 Auflösung des Vereins
  1. Ist der Verein außerstande seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen beschließen. Bei Auflösung des Vereins fällt das Reinvermögen der Stadt Fulda zu, die es für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

  2. Soweit Zuwendungen an den Verein durch Mitglieder oder Dritte unter dem Vorbehalt der Rückgabe erfolgten, sind diese vor Übertragung des Reinvermögens an die Stadt Fulda auszusondern und zurückzugeben. Aufgestellt und von der Mitgliederversammlung genehmigt und beschlossen

Stand: Fulda, den 10. Oktober 2008

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